Aus einer Anklageschrift:
Der Halter des Fahrzeugs ist der Angeschuldigte. Da der Zeuge N. den Fahrer als ca. 35-jährigen blonden Mann erkannte, wird es sich um den Angeschuldigten handeln, auf den die Beschreibung zutrifft. Ein anderer Fahrer ist nicht ersichtlich. Der Zeuge N. hat den Angeschuldigten bei der Wahllichtbildvorlage zwar nicht erkannt. Es liegt aber nahe, dass er angesichts der Dunkelheit und der Tatsache, dass er den Fahrer nur im Vorbeifahren erblicken konnte, Details nicht erkennen konnte.
So geht sie den Bach runter, die Unschuldsvermutung. Zur Aussage „Der Halter des Fahrzeugs ist der Angeschuldigte“ hat sich überdies auch schon das Bundesverfassungsgericht geäußert.