Ein harmloser Zivilprozess. Das Gericht möchte Zeugen hören. Ein Termin wird anberaumt. Sofort nach Eingang der Ladung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers – unser Gegner – darauf hin, dass er an dem Tag keine Zeit hat. Er muss einen Termin am Oberlandesgericht wahrnehmen; seine zwei Kolleginnen seien verhindert.
Eine alltägliche Angelegenheit. Wäre da nicht der Amtsrichter. Der fordert den Anwalt auf, seine Verhinderung glaubhaft zu machen. Was nichts anderes bedeutet, als dass er es für möglich hält, dass der Anwalt lügt.
Das lässt der Anwalt jedenfalls nicht unkommentiert. Er schreibt unter anderem:
Soweit das Gericht den Angaben des Unterzeichners keinen Glauben schenkt, dass dieser einen seit längerer Zeit beim Oberlandesgericht anberaumten Termin wahrzunehmen hat, nimmt der Unterzeichner diese geäußerten Zweifel persönlich. Gleichwohl fügen wir eine Kopie der Ladungsmitteilung des Oberlandesgerichts bei. Sollte das Gericht diese einfache Kopie nicht ausreichen lassen, ist der Unterzeichner selbstverständlich bereit, eine vom Senatspräsidenten beglaubigte Kopie beizubringen.
So weit wollte der Richter dann doch nicht gehen. Er hat den Termin verlegt, wegen „Terminskollision bei nicht möglicher Vertretung“. Schade, an dem Tag habe ich Zeit. Einer der wenigen Fälle, in denen ich wirklich gerne verhindert gewesen und ein Verlegungsantrag mir eine persönliche Freude gewesen wäre.