Man kann ja so nachlässig sein, wie man will. Aber Post in gelben Briefumschlägen sollte man immer lesen. Das beherzigt künftig hoffentlich auch der Mandant, den ich vorhin darüber aufklären musste, dass ein per Strafbefehl angeordnetes Fahrverbot mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Und nicht erst dann, wenn man den Führerschein irgendwann mal beim Gericht abgibt.
Der Mandant dachte, er kann sich den Termin für das Fahrverbot aussuchen. Die Viermonatsfrist für den Antritt des Fahrverbots gibt es aber nur bei Bußgeldbescheiden (§ 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz). Und auch nur dann, wenn die Bußgeldstelle die Frist ausdrücklich gewährt. In Verkehrsstrafsachen gibt es diese Schonfrist nicht.
Mein Mandant wurde im Karneval kontrolliert und zeigte seinen Führerschein vor. Da das Fahrverbot schon im Computer stand, beschlagnahmte die Polizei den Führerschein. Damit läuft zumindest die Frist für das einmonatige Fahrverbot.
Aber das ist natürlich die kleinste Sorge. Denn jetzt gibt es ein neues Verfahren – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. An dessen Ende kann deutlich mehr stehen als der Monat Fahrverbot, mit dem alles angefangen hat.