Mein Mandant betreibt ein Internetforum. In einem Thread postete ein Nutzer des Forums einen Beitrag. Diesen Beitrag garnierte er mit einem Link zu Rapidshare. Möglicherweise war es möglich, über den Link eine urheberrechtlich geschützte Datei herunterzuladen.
Allein das führte bei meinem Mandanten jetzt zu einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Begründet wird der Durchsuchungsbeschluss in dürren Worten so:
Im Zeitraum … stellte der Beschuldigte über seinen Rechner am XY-Platz in K. das Computerspiel „…“ für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum www. … .net zum Herunterladen zur Verfügung.
Wieder ein Beispiel dafür, was der viel beschworene Richtervorbehalt wert ist. Nichts. Ein Volljurist, der Fälle von Internetkriminalität bearbeitet, müsste sich eigentlich folgende Dinge erschließen können:
– In einem Forum veröffentlichen in der Regel viele Personen Beiträge. Diese Personen sind nicht der Administrator.
– Ein Link zum bekannten Dienst „Rapidshare“ führt zu Rapidshare, nicht auf den Rechner des Forenadministrators. Somit liegt die Datei mit Sicherheit nicht auf dem Server des Forenbetreibers.
Hieraus resultieren dann so interessante Fragen wie:
– Kann schon ein Link eine Urheberrechtsverletzung sein?
– Nach welchen Maßstäben haftet ein Forenbetreiber?
– Wäre die Verhältnismäßigkeit gewahrt?
Die Antworten hätten mit einiger Sicherheit dazu geführt, dass der Durchsuchungsbeschluss abgelehnt worden wäre. Aber dafür hätte man nachdenken müssen. Oder gar ein wenig recherchieren…