Private Dienstleister, auch wenn sie es gut meinen, dürfen keine Mülltonnen durchsuchen und Abfalltüten aufreißen, um die Inhalte mitzunehmen. Diese Praxis hatte kürzlich die Stadt Duisburg einem Subunternehmer verboten, der aber gegen die Verfügung vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf zog.
Dessen 17. Kammer hat jetzt das Verbot bestätigt (AZ 17 L 1471/07): Das Durchsuchen von Abfallbehältern und Entnehmen einzelner Abfälle – mit ihrer Belastung vielfältiger gesundheitsgefährdender Keime, Pilze und anderer mikrobakterieller Stoffe – ist geeignet, im Einzelfall gesundheitliche Beeinträchtigungen auszulösen. (pbd)