Die Gehälter aller Beamten des Landes Nordhrin-Westfalen sind verfassungswidrig niedrig, denn die Bezahlung ist vom Landtag in „unzulässiger Weise“ von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt worden. Mit dieser Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg das „Sonderzahlungsgesetz NRW“ vom November 2003 gerügt, mit dem das Urlaubsgeld für die rund 280.000 aktiven Beamten abgeschafft wurde.
Das Land hat mit dem gestrichenen Urlaubsgeld rund 329 Millionen Euro eingespart. Die Streichung des Urlaubsgeldes, so meint die Kammer, sei zwar nur eine Einzelmaßnahme im Landes-Gesamtkonzept zur angestrebten Konsolidierung des Haushalts (schließlich war den Beamten mit dem Sonderzahlungsgesetz ab 2003 auch das Weihnachtsgeld um die Hälfte gekürzt worden). In der Zusammenschau des Gerichts führen die Einbußen zu einer „greifbaren Abkopplung“ der Beamten-Versorgung von der allgemeinen Quote.
Dieser Anspruchsverlust wird nach dem Beschluss der Verwaltungsgerichts nicht durch andere Leistungen ausgeglichen. Und führt deshalb „zu einem unzulässigen Eingriff“ – der Kern der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wird verletzt (AZ 2 K 3224/04).
Die unterste Grenze der (Mindest-) Alimentation, sagen die Richter, ist nicht mehr gewahrt. Die Unterschreitung könne nicht mehr durch den Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. In diesem Zusammenhang hatte vor erst einem halben Jahr das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Kostendämpfungspauschale für rechtswidrig erklärt. Damit wird auch den 141.500 Pensionären die Beihilfe zu Behandlungskosten bei Krankheiten gekürzt.
Gegen die Streichung ihres Urlaubsgeldes haben ein Polizeioberkommissar aus dem Hochsauerlandkreis und ein Justizamtsinspektor aus dem Märkischen Kreis geklagt. Die insgesamt vier Verfahren nutzte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts jetzt zu einem Rundumschlag aus. Ihr Befund, so heisst es ausdrücklich, gilt für die Besoldung aller nach den Bundesbesoldungsordnungen A, B und R besoldeten Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen. Über diese Ansicht wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben. Diesem wird der Rechtsstreit vorgelegt, weil die nordrhein-westfälischen Richter von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgehen. (pbd)