Inhaber eines Internetanschlusses sind nicht ohne weiteres verpflichtet, die Downloadgewohnheiten naher Angehöriger zu überwachen. Diese Pflicht besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass andere Nutzer urheberrechtlich geschützte Dateien herunterladen.
Alleine der Umstand, dass in der Presse über Filesharing berichtet wird, begründet laut Oberlandesgericht Frankfurt kein Verdachtsmoment. Die Richter wiesen eine Klage der Musikindustrie gegen einen Mann wegen rechtswidriger Downloads ab, in dessen Haushalt auch vier Kinder leben.