Das hat man auch nicht jeden Tag:
In dem selbständigen Beweisverfahren
N. ./. S. GmbH
wird gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR festgesetzt, § 411 Abs. 2 ZPO. Der Sachverständige hat das Gutachten nicht innerhalb der mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 gesetzten Nachfrist von zwei Monaten erstattet.
Gleichzeitig wird dem Sachverständigen eine weitere Frist zur Erstattung des Gutachtens binnen 3 Wochen gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs dieser Frist wird ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht.
Das Geld geht leider an die Staatskasse, nicht an den Däumchen drehenden Antragsteller.