Rechte, die praktisch und wirksam sind

Nicht alle Urteile zum Europarecht sind schwer verständlich. Manchmal findet man auch Klartext:

Der Grundsatz, dass die Vertraulichkeit der zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausgetauschten Informationen geschützt werden muss, ist eines der Kernstücke wirksamer Vertretung von Mandanteninteressen durch einen Anwalt.

Dieses Vorrecht ermutigt das offene und ehrliche Gespräch zwischen Mandant und Anwalt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das vertrauliche Gespräch mit dem Anwalt von der Konvention als wesentliche Garantie des Rechts auf Verteidigung geschützt wird.

Wenn ein Anwalt nicht mit seinem Mandanten sprechen und vertrauliche Instruktionen ohne Überwachung von ihm erhalten könnte, würde seine Unterstützung viel von ihrem Nutzen verlieren. Die Konvention will aber Rechte garantieren, die praktisch und wirksam sind.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 19.12.2006 – 14385/04

Abwanderungsgebiet

„Bei den Preisvorstellungen müssen wir schon Abstriche machen“, sagt die Maklerin. Der Erlös für Immobilien liege meistens 20 bis 30 Prozent unter den Schätzungen der Gutachter.

Wir sind eben ein Abwanderungsgebiet. Die jungen Leute, die außerhalb studieren, kommen alle nicht zurück.“

Und jetzt geht auch noch meine Großmutter…

Landgericht Köln: Lehrerbewertung ist erlaubt

Das Landgericht Köln bleibt bei seiner Auffassung, dass Lehrerbewertungen auf einem Internetportal zulässig sind. Das Gericht wies heute die Klage einer Lehrerin auch im Hauptsacheverfahren ab. Die Pädagogin hatte sich dagegen gewehrt, dass Schüler auf der Seite spickmich.de ihre berufliche Tätigkeit bewerten.

Das Urteil des Landgerichts:

28 O 319/07
Verkündet am 30.01.2008

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau Dr. C., Moers, Klägerin,

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte S., Duisburg,

g e g e n

1. Herrn Manuel W., Köln,
2. Herrn Tino K., Köln,
3. Herrn Phillip W., Köln,
4. die spickmich GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Tino K., Manuel W., Philipp W., Köln,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte : Rechtsanwälte Jaschinski und Kollegen, Christinenstr. 18/19, 10119 Berlin,

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht R. den Richter am Landgericht B. und den Richter Dr. H.

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Vorratsdatenspeicherung: Alle sind zuständig

Thema Vorratsdatenspeicherung. Nachdem die beiden Senate am Bundesverfassungsgericht fast einen Monat um die Zuständigkeit gerangelt haben, kann es jetzt um die Sache gehen. Das Verfahren scheint so begehrt gewesen zu sein, dass anscheinend niemand zurückstecken wollte. Jetzt ist es tatsächlich „aufgeteilt“ worden:

Der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG zuständige Ausschuss („6er-Ausschuss“) hat am 29. Januar 2008 die Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Vorratsdatenspeicherung teils dem Ersten Senat, teils dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts zugewiesen. Zu den dem Ersten Senat zugewiesenen Verfahren gehören insbesondere die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer Dr. Dr. h.c. Burkhard Hirsch (u.a.) sowie die Verfassungsbeschwerde der von Rechtsanwalt Meinhard Starostik vertretenen Beschwerdeführer „Massenverfassungsbeschwerde“). Dem Zweiten Senat sind die Verfassungsbeschwerden zugewiesen, die sich im Schwerpunkt gegen strafverfahrensrechtliche Vorschriften richten.

Einige Antragsteller haben einstweilige Anordnungen beantragt, so dass wir sicher kurzfristig was aus Karlsruhe hören werden.

Pressemitteilung

Benebelte Justiz?

Bei der bundesweiten Razzia nach Marihuana ist vorgestern ein Vorsitzender Richter in Minden ins Visier der Staatsanwaltschaft Aachen geraten. Der 55-jährige Jurist und seine 59 Jahre alte Ehefrau sollen laut Polizei Minden abgeerntete Blüten der Hanfpflanze in 12 Marmeladengläser in ihrem Haus auf dem Dachboden zum „Eigenkonsum“ aufbewahrt haben. Außerdem wurden im Keller 12 Blumentöpfe gefunden, in denen sich der jeweilige Hauptstrunk der Cannabispflanze befand.

Die Ermittler entdeckten auch noch technische Produkte, die eine leichte Cannabis-Aufzucht ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft relativierte die Darstellung – die richterlich angeordnete Durchsuchung haben sich gegen „Familienangehörige“ des Ehepaars gerichtet, sagte Behördensprecher Robert Deller auf Anfrage.

Weil aber auch das Paar Zugriff auf das Rauschgift gehabt habe, sei ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Deller bestätigte, dass die Fahnder auch bei einem Angehörigen einer Justizvollzugsanstalt fündig geworden sind. (pbd)

Zum Thema: Auffällig ist verdächtig

Wenn der Richter wichtig nickt

Mein Mandant betreibt ein Internetforum. In einem Thread postete ein Nutzer des Forums einen Beitrag. Diesen Beitrag garnierte er mit einem Link zu Rapidshare. Möglicherweise war es möglich, über den Link eine urheberrechtlich geschützte Datei herunterzuladen.

Allein das führte bei meinem Mandanten jetzt zu einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

Begründet wird der Durchsuchungsbeschluss in dürren Worten so:

Im Zeitraum … stellte der Beschuldigte über seinen Rechner am XY-Platz in K. das Computerspiel „…“ für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum www. … .net zum Herunterladen zur Verfügung.

Wieder ein Beispiel dafür, was der viel beschworene Richtervorbehalt wert ist. Nichts. Ein Volljurist, der Fälle von Internetkriminalität bearbeitet, müsste sich eigentlich folgende Dinge erschließen können:

– In einem Forum veröffentlichen in der Regel viele Personen Beiträge. Diese Personen sind nicht der Administrator.

– Ein Link zum bekannten Dienst „Rapidshare“ führt zu Rapidshare, nicht auf den Rechner des Forenadministrators. Somit liegt die Datei mit Sicherheit nicht auf dem Server des Forenbetreibers.

Hieraus resultieren dann so interessante Fragen wie:

– Kann schon ein Link eine Urheberrechtsverletzung sein?

– Nach welchen Maßstäben haftet ein Forenbetreiber?

– Wäre die Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Die Antworten hätten mit einiger Sicherheit dazu geführt, dass der Durchsuchungsbeschluss abgelehnt worden wäre. Aber dafür hätte man nachdenken müssen. Oder gar ein wenig recherchieren…

Subjekt, Prädikat, Objekt

Ausländer, die zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten nachziehen wollen, müssen sich zumindest auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen können. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die seit dem 28. August 2007 geltende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz bestätigt.

Die Klägerin, eine 1982 geborene indische Staatsangehörige, hatte sich nach ihrer Hochzeit mit ihrem in Deutschland lebenden deutschen Ehemann bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi ab Dezember 2004 vergeblich um ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung bemüht. Die Botschaft hatte dies zuletzt im März 2007 unter Hinweis auf das vermeintliche Vorliegen einer Scheinehe abgelehnt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verneinte zwar entgegen der Auffassung des beklagten Auswärtigen Amtes das Vorliegen einer Scheinehe. Die Klage hatte gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinsichtlich ihrer zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht erfülle. Zwar sei sie imstande, einzelne deutsche Worte zu sagen. Dies sei nicht ausreichend. Eine Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache setze wenigstens voraus, dass der Ausländer Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt bilden und entsprechende Sätze Anderer mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen könne.

Das Gericht setzte sich in der Kammerentscheidung ausführlich mit der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit höherrangigem Recht auseinander. So sei das Spracherfordernis zum einen mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar. Zum anderen stehe die Regelung auch mit Artikel 6 GG (Schutz der Ehe und Familie) in Einklang, weil die Freiheit, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen, nicht uneingeschränkt gelte.

Vielmehr seien verhältnismäßige Eingriffe in die Freiheitssphäre der Eheleute zum Schutze öffentlicher Interessen zulässig. Hierzu zählten auch rechtzeitig erworbene Kenntnisse der deutschen Sprache, um die wünschenswerte schnelle Integration des zuziehenden Ausländers zu erleichtern.

Schließlich liege in der Neuregelung auch dann kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG), wenn Angehörige bestimmter anderer Staaten (u.a. Australien, Israel, Japan, Kanada und die USA) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Spracherfordernis ausgenommen seien.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.

Pressemitteilung des Gerichts

Petition gegen Sprachtest für ausländische Ehegatten

Erpressung, bitte

Eine Online Service Ltd. meinte, meiner Mandantin einen negativen Schufa-Eintrag in Aussicht stellen zu können. Denn angeblich hatte meine Mandantin auf der Seite berufe-testen.de einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen.

Auf mein Schreiben (früherer Beitrag im law blog)
meldet sich jetzt der Geschäftsführer persönlich, per Einwurf/Einschreiben. Auf drei Seiten erklärt er unter anderem:

Wir werden natürlich keine Forderungen gegen Ihre Mandantin mehr geltend machen, da diese die Internetseite nach Ihrem Bekunden ja niemals besucht hat. Hieraus resultiert natürlich auch, dass zu keinem Zeitpunkt Daten Ihrer Mandantin an die Schufa Holding AG übermittelt werden. …

Wir stellen aber gerne noch mal klar, dass die Forderung mit sofortiger Wirkung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich und endgültig nicht mehr geltend gemacht wird.

Das ist doch schon mal was.

Ein echtes Schmankerl ist dieser Hinweis:

Schlussendlich ist natürlich auch die vorbehaltene Strafanzeige wegen eines Nötigungsversuchs unsinnig; darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall ein Epressungsversuch einschlägig. Offensichtlich haben Sie sich mit der Thematik nicht gründlich befasst…

Manchmal ist es ganz sinnvoll, eine Nacht zu schlafen, bevor man Briefe absendet.

Fritz

Fritz-Lau-Straße = Friedrich-Lau-Straße? Es ist nicht unbedingt sinnvoll ist, die eigene Adresse etwas „lockerer“ zu machen. Jedenfalls nicht, wenn man seine Post auch erhalten will. Die Deutsche Post hat in dieser Richtung keinen Humor. Das muss ich dem neuen Mandanten bei Gelegenheit mal sagen.

Auffällig ist verdächtig

214 Bürger bekamen heute Besuch von der Polizei. Weil sie in der Kundenliste eines Aachener Grow-Shops stehen, berichtet die Zeit. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen unterstellt den Kunden des Ladens, sie würden mit den bestellten Waren Cannabis anbauen.

Teile des (nach meinen Informationen von vorne bis hinten legalen) Sortiments seien auch im Baumarkt erhältlich, räumte ein Polizeisprecherin ein. Aber die Konstellation des Angebots sei „auffällig“ gewesen.

Auffällig gleich verdächtig. Diese neue Formel wird man sich wohl merken müssen.

Leider wird man auch in diesem Fall wahrscheinlich nie erfahren, wie hoch die Quote der harmlosen Hobbygärtner ist, die sich für ihre Orchideen ein wenig High Tech gegönnt haben. Bleibt nur zu hoffen, dass die unschuldig Betroffenen der Pfeife von Richter, die so eine Schnüffelei abnickt, mit Anträge auf gerichtliche Entscheidung tüchtig Feuer unter dem Hintern machen.

Ansonsten ist nämlich für Monate dafür gesorgt, dass unzählige Polizeibeamte Beschäftigungstherapie machen, statt Kriminalität von etwas mehr sozialer Relevanz zu bekämpfen.

Man braucht sich ja nur mal vorsichtig bei Google zu informieren, wie viele Grow-Shops es in Deutschland gibt. Aber natürlich auf eigene Gefahr, denn wer weiß schon, ob demnächst nicht schon ein Besuch auf der Seite so eines Ladens für eine Hausdurchsuchung reicht.

Mein Beileid schon mal allen, die auf anderen Kundenlisten stehen.