Wenn ein Arbeitnehmer den Job wechselt und seine (selbst finanzierte) Betriebsrente kündigen oder mitnehmen will, kann er erhebliche Verluste erleiden.
Was die durch Abschlusskosten verursachten Verluste angeht, so hat das Landgericht München im Frühjahr ein Weg weisendes Urteil gesprochen (Aktenzeichen 4 Sa 1152/06, Revision zugelassen). Wie hier bereits berichtet, haftet der Arbeitgeber dafür.
Vor kurzem hat das Oberlandesgericht Celle die Position der Arbeitnehmer erneut gestärkt: Wird der Betriebsrenten-Vertrag nach einem Arbeitgeberwechsel fortgeführt, so darf die Versicherung nicht einfach die Leistungen verschlechtern. Das geht nur dann, wenn bei Abschluss der Betriebsrente der Arbeitnehmer über mögliche Nachteile beim Arbeitgeberwechsel aufgeklärt wurde (Az: 8 U 29/07)
Es ging dabei um einen Mann, der mit der Allianz Pensionskasse eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen wollte. Nach dem Arbeitgeber-Wechsel wurde er in einen schlechteren Tarif umgestuft – die Ablaufleistung hätte sich nach Angaben seines Anwaltes Norman Wirth um sechs Prozent verringert. Die Umstufung wurde damit begründet, mit dem neuen Arbeitgeber bestünde keine Kollektiv-Vereinbarung. Es handele sich nun um einen Einzelvertrag.
Dass solche Kürzungen möglichst sind, hätte der Arbeitnehmer erfahren müssen, bevor er sich zur Entgeltumwandlung entschloss. Der Versicherer muss für das Versäumnis seines Vertreters haften, meinte das OLG Celle.
Rechtsanwalt Norman Wirth schreibt:
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsagent im Rahmen der Einführung der betrieblichen Altersversorgung beim früheren Arbeitgeber die Arbeitnehmer beraten. Zu den Auswirkungen eines möglichen Arbeitgeberwechsels hatte er gesagt, es ergäben sich keine Änderungen beim zu leistenden Beitrag sowie den zu erbringenden Leistungen. Das OLG Celle führt hierzu aus, dass eine Haftung des Versicherers auch dann bestehe, wenn der Versicherungsagent sich nur dahingehend ausgedrückt haben sollte, es könne wie bisher auch bei dem neuen Arbeitgeber weiter eingezahlt werden, ohne weitergehende konkrete Auskünfte zum Umfang der späteren Versicherungsleistungen zu geben.