Wir haben für den Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Im Formular haben wir uns zu Bevollmächtigten bestellt. Das Mahngericht schickte uns auch die Mitteilung, dass die Sache für das streitige Verfahren ans zuständige Landgericht abgegeben wird. Dementsprechend hatte ich den Mandanten beruhigt:
Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Die Post vom Gericht geht ab jetzt an uns. Wenn ich Informationen von Ihnen brauche, melde ich mich.
Super, er hat sich daran gehalten. Und nichts gemacht, als ihm das Landgericht einen Packen Papier zustellte. Darunter die Anspruchsbegründung, eine Fristsetzung zur Klageerwiderung und eine Ladung zum Verhandlungstermin. Die Frist zur Klageerwiderung ist rechnerisch schon verstrichen. Aber auch nur rechnerisch.
Die Rechtslage habe ich in einem kleinen Schriftsatz zusammengefasst:
Die Zustellung der Antragsbegründung, der Fristsetzung zur Klageerwiderung und der Ladung zum Termin direkt an den Beklagten war unwirksam. Die Zustellung hätte an uns als seine Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen (§ 172 ZPO; BGH NJW 1984,926).
Der Beklagte ging nach Erhalt der Unterlagen davon aus, dass diese entsprechend der Zustellungsvorschriften, über die wir ihn informiert hatten, zumindest ebenfalls an uns gegangen sind. Erst auf seine Rückfrage hin erhielten wir am 24. Oktober 2007 Kenntnis von der unwirksamen Zustellung an den Beklagten.
Der Zustellungsmangel ist frühestens durch Kenntnisnahme durch uns gemäß § 189 ZPO geheilt worden, so dass wir davon ausgehen, dass die Klageerwiderungsfrist am 7. November 2007 endet. …
Falls ich was nicht richtig begriffen haben sollte, bleibt zumindest die Hoffnung, dass die Richter zu den in ihrem Haus gemachten Fehlern stehen und dafür nicht eine Prozesspartei bluten lassen.