Bei der Besetzung einzelner Spitzenpositionen im Düsseldorfer Rathaus geht möglicherweise nicht alles mit rechten Dingen zu. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt große Bedenken gegen die Art und Weise, wie die neue Leiterin des Ordnungsamtes bestimmt wurde. Deshalb untersagt das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung vorerst, die Stelle neu zu besetzen. Damit bekam ein unterlegener Bewerber vorläufig Recht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen wichtige Gründe für die Annahme vor, dass das bisherige Auswahlverfahren nur zum Schein stattgefunden habe. Damit habe es im Rechtssinne überhaupt kein Auswahlverfahren gegeben.
Der Eindruck, dass die gekürte Bewerberin nach dem Willen des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Düsseldorf ohne Rücksicht auf weitere Bewerber mit der Leitung des Ordnungsamtes betraut werden sollte, dränge sich aus mehreren Gründen auf.
So sei die Stelle auf Anweisung nur intern ausgeschrieben worden. Nach Lage der Dinge sei das Anforderungsprofil an die Stelle auf die Auserwählte gleichsam maßgeschneidert worden. So sei die Bewerbungsvoraussetzung „mehrjährige einschlägige Berufs- und Leitungserfahrung“ auf die mindere Anforderung „mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, Leitungserfahrung erwünscht“ herabgestuft worden.
Weiter sei bei der Bewerbung des unterlegenen Bewerbers eine frühere dienstliche Beurteilung herangezogen worden. Es hätte aber eine Beurteilung aus dem Zeitraum nach seiner letzten Beförderung verwendet werden müssen.
Da erhebliche Zweifel bestünden, ob ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren überhaupt stattgefunden habe, sei das Auswahlverfahren zu wiederholen. Gegen die Entscheidung kann die Stadt Beschwerde einlegen.
(Aktenzeichen 26 L 1464/07)