Ich habe mich vorhin mit einem Strafrichter am Amtsgericht darauf geeinigt, dass das Verfahren gegen meinen Mandanten ohne Hauptverhandlung eingestellt wird.
Der Antrag, mich als Pflichtverteidiger beizuornden, war nach Auffassung des Richters damit „erledigt“:
Es findet ja keine Haupverhandlung mehr statt. Da kriegen Sie ohnehin kein Honorar aus der Staatskasse.
Verwechselte da jemand die Beiordnung des Verteidigers mit der Prozesskostenhilfe im Zivilverfahren? Ich wies darauf hin, dass ich zig Fälle pro Jahr habe, in denen ich erst in der Hauptverhandlung beigeordnet werde. Trotzdem zahle die Staatskasse anstandslos auch die Gebühren aus dem Ermittlungsverfahren.
Der Richter hielt das für einen „schweren Fehler“ – der Staatskasse. Das sei nämlich ganz anders. Zumindest laut Oberlandesgericht Düsseldorf. Das habe nämlich so entschieden.
Wenn das so ist, hoffe ich nur, dass die OLG-Richter keine Probleme wegen Rechtsbeugung bekommen. Im Gesetz (§ 48 Abs. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ist die Wirkung der Beiordnung nämlich unmissverständlich geregelt:
Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Die erwähnten Teile 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses sind Strafsachen, Bußgeldsachen und sonstige Verfahren.