Behaglichkeit

Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein – mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm den Vermieter einer Spielhalle dazu verurteilt, bei warmem Sommerwetter die Innentemperatur nicht über 26 Grad steigen zu lassen (30 U 131/06).

Der 30. Zivilsenat betonte in seiner Entscheidung, auch eine überhöhte Raumtemperatur könne einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Weil eine feste Temperaturgrenze für Behaglichkeit im Mietrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, griff der Senat nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Dort heisst es, dass Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten sollen. (pbd)