Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 20. November 2007 über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften. Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.
Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte, vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort eingesetzt.
Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.
Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten Informationen nicht hinreichend klar geregelt.
Das Grundrecht werde auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.