Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das geht durch Beschluss, § 522 Zivilprozessordnung.
Der Mandant hat jetzt aus bestimmten Gründen Interesse daran, dass ihm die Rechtskraft des Urteils bescheinigt wird. Erst war die Akte bei der Staatsanwaltschaft. Jetzt erfahre ich, dass man noch ein „Notfristzeugnis“ vom Bundesgerichtshof angefordert hat. Ohne das soll es angeblich nicht gehen.
Allerdings verstehe ich nicht, wieso der Bundesgerichtshof bescheinigen soll, dass innerhalb welcher Frist auch immer bei ihm kein Rechtsmittel eingegangen ist. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 Zivilprozessordnung) und damit tritt doch wohl die Rechtskraft ein. Wo es kein Rechtsmittel gibt, können auch keine „Notfristen“ laufen. So jedenfalls mein Gedankengang.
Werde mal mit dem Richter/Rechtspfleger darüber sprechen. Der Mandant hat es nämlich eilig. Der Bundesgerichtshof in der Regel nicht…