Schon mal beim BKA gesurft?

Das Bundeskriminalamt informiert auf seiner Homepage auch über die „Militante Gruppe“. Wer sich diese Seiten angesehen hat, geriet nach einem Bericht des Tagesspiegels ins Visier der Fahnder. Das BKA soll die IP-Adressen gespeichert und bei Providern angefragt haben, wem die Anschlüsse gehören.

Fangen wir ganz absurd an und unterstellen, solche Anfragen sind vom Datenschutz, dem Polizeirecht oder der Strafprozessordnung gedeckt. Dann gehen wir realistisch davon aus, dass das BKA bei 99,9 % der „Anfragenden“ keine tasächlichen Anhaltspunkte gefunden hat, um tätig zu werden. Also nichts, was kriminalistische Maßnahmen rechtfertigt. Beschattung etwa. Oder eine Hausdurchsuchung. Alles andere wäre ja eine große Überraschung.

Wurden die gewonnenen Daten dann sofort gelöscht? Oder schlummern die Namen und Adressen der ahnungslosen Anschlussinhaber weiter in einer Datenbank? Vielleicht für den Fall, dass bei nächster Gelegenheit aus anderer Quelle wieder so ein quasi-verdächtiges Verhalten dazu kommt. Zum Beispiel ein in der örtlichen Bibliothek entliehenes oder online gekauftes Buch zum Terrorismus. Oder eine Google-Recherche mit bösen Worten.

Und wann stehen sie dann vor deiner Tür?

Bei einer Behörde, die – sofern der Zeitungsbericht keine Ente ist – den Nutzer ihres eigenen Informationsangebots erst mal zum potentiellen Straftäter macht, darf man sich die Antwort ausmalen. Gleichzeitig zeigt so ein infames Verhalten, wie wenig Respekt diese Leute noch vor den Bürgern und deren Rechten haben.

(Quelle des Links)

Manchmal

Vorhin beim Training bin ich elfeinhalb Jahren ohne begegnet, verteilt auf drei Personen. Kinder, wie die Zeit vergeht. Zwei Drittel hat prima geklappt, ja, meine Handynummer hat sich nicht geändert.

Draußen auf dem Parkplatz sehe ich diesen blauen A 4. Zwei mittelalte Herren schlürfen Kaffee von McDonald’s. Kurzes Nicken. Der eine, ein KOK, hat neulich in einem Prozess freundlich auf meine Fragen geantwortet.

Manchmal hört man das Gras schon sehr laut wachsen.

Wer hält, parkt nicht unbedingt

Der Taxiblogger wollte einen Fahrgast rauslassen. Auf einem Behindertenparkplatz vor dem Hauptbahnhof. Nach gefühlten 35 Sekunden schritt bereits die Polizei ein und „belehrte“ ihn.

Zu Unrecht. Alles unter drei Minuten ist erst mal nur Halten. Und Halten auf einem Behindertenparkplatz ist nicht verboten. Verkehrsüberwacher, die einen Hauch Ahnung vom Gesetz haben, argumentieren dann gerne, laut § 12 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung parke auch derjenige, der sein Fahrzeug „verlässt“.

Verlassen ist aber etwas anderes als Aussteigen. Das Fahrzeug ist nur verlassen, wenn der Fahrer die Verkehrslage um sein Auto nicht mehr im Auge behalten kann. Die Verkehrslage im Auge behalten kann man übrigens auch durch die Schaufensterscheibe einer Bäckerei, vor welcher der Behindertenparkplatz liegt. Jedenfalls nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, das so einen Fall vor einiger Zeit einstellte.

Sehr zur Freude meines Mandanten. Der sich in seinem Viertel jetzt nichts mehr erlauben kann, wg. eisiger Feindschaft der Meter Maid.

Zum Thema: Bußgelder sollen drastisch steigen

Behaglichkeit

Auch in einer Spielhölle darf es nicht zu heiß sein – mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm den Vermieter einer Spielhalle dazu verurteilt, bei warmem Sommerwetter die Innentemperatur nicht über 26 Grad steigen zu lassen (30 U 131/06).

Der 30. Zivilsenat betonte in seiner Entscheidung, auch eine überhöhte Raumtemperatur könne einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Weil eine feste Temperaturgrenze für Behaglichkeit im Mietrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, griff der Senat nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung.

Dort heisst es, dass Lufttemperaturen in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten sollen. (pbd)

„Wir machen eine Ausnahme“

Es nennt sich „Edelstahl-Spezialist für Markenartikel“, dieses Geschäft am Ende einer Einkaufsstraße in Düsseldorf. Entprechend glitzert es denn auch drinnen. Zu den angebotenen Waren gehörte, das ist fünf Monate her, auch ein Süßstoffspender.

Aus dem purzeln, nach Druck auf einen Knopf, die Süßstofftabletten. Sollten sie jedenfalls, wenn er funktioniert, der Süßstoffspender. Der in dem Geschäft sah so aus. Dumm nur, das dieses Gerät nicht hielt, was es versprach. Und deswegen im Rahmen einer Reklamation 5 Wochen später umgetauscht werden musste.

Aber auch der wohl neu gelieferte Süßstoffspender tat es nicht. Entsprechend verärgert brachte ihn der Kunde kürzlich zurück, sollte aber „wegen der langen Zeit zwischen dem Kauf“ nur einen Gutschein bekommen.

Letztlich gab der Verkäufer nach: „Der Chef sagt, wir machen eine Ausnahme und erstatten das Geld in bar“. Er sagte tatsächlich „Ausnahme“. Wie gnädig. Und wie ebenso falsch. Es gilt die gesetzliche Gewährleistung. Dieser „Edelstahl-Spezialist“ verspricht mit seiner eigens entworfenen „Philosophie“ im Internet: „Sie dürfen vollstes Vertrauen in unser Geschäft haben“.

Wieso vollstest? Wenn schon das Vertrauen zur Ausnahme gehört? (pbd)

Deutungsfähig

Aus einem Strafbefehl:

Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:

Sie kauften am Tattage gegen 23:00 Uhr bei einem nicht identifizierten Marokkaner in der Düsseldorfer Altstadt ca. 5 Gramm Kokain zum Eigenkonsum. Sie bezahlten mit Ihrem Handy.

Kostenpflichtig

„Diese Verfügung ist kostenpflichtig. Nach Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr können Gebühren bis zum Höchstsatz von EUR 256,00 erhoben werden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Erhebung von Gebühren wird die Verwaltungsgebühr auf EUR 153,45 (inkl. Auslagen in Höhe von EUR 3,45 für die Zustellungsurkunde) festgesetzt.“

Nicht nur, dass meinem Mandanten der Führerschein weggenommen wird. Er soll auch noch dafür zahlen. Ich hatte meine liebe Not, Schlimmeres zu verhindern.

Verfassungsgericht prüft Pkw-Screening

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 20. November 2007 über Verfassungsbeschwerden gegen polizeigesetzliche Vorschriften. Diese ermächtigen zur automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Plätzen zum Zwecke eines elektronischen Abgleichs mit dem Fahndungsbestand.

Angegriffen sind § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) und § 184 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).

Die Fahrzeuge werden zunächst durch eine Kamera optisch erfasst. Mit Hilfe von Software wird die Buchstaben- und Zeichenfolge des amtlichen Kennzeichens ermittelt. Die Erfassung kann stationär oder mobil erfolgen. Bei stationären Systemen werden die Erfassungsgeräte, vergleichbar der Geschwindigkeitsmessung, an einem bestimmten Ort eingesetzt.

Bei mobilen Systemen werden die Geräte etwa aus einem fahrenden Polizeifahrzeug heraus eingesetzt, zum Beispiel um Fahrzeuge auf einem Parkplatz oder im fließenden Verkehr zu kontrollieren. Die erfassten Kennzeichen werden automatisch mit dem Fahndungsbestand abgeglichen. Ist ein Kennzeichen im Fahndungsbestand enthalten, werden die betreffenden Informationen gespeichert. Die Maßnahme soll der Suche nach Fahrzeugen oder Kennzeichen dienen, die als gestohlen gemeldet sind oder nach denen aus sonstigen Gründen gefahndet wird.

Die Beschwerdeführer sind eingetragene Halter ihrer Kraftfahrzeuge, mit denen sie regelmäßig auf öffentlichen Straßen in dem jeweiligen Bundesland unterwegs sind. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Vorschriften seien zu unbestimmt, insbesondere sei der Verwendungszweck für die erlangten Informationen nicht hinreichend klar geregelt.

Das Grundrecht werde auch in unverhältnismäßiger Weise beschränkt. Mit einem einzigen Erfassungsgerät könnten pro Stunde mehrere tausend Kennzeichen erfasst werden, so dass die Polizeibehörden voraussetzungslos zu einer massenhaften heimlichen Beobachtung von Unverdächtigen ermächtigt würden. Außerdem fehle den Ländern die Gesetzgebungskompetenz, weil die Kennzeichenerfassung im Schwerpunkt Zwecken der Strafverfolgung diene.

Pressemitteilung des Gerichts

Umgeknickt

Sprunggelenk links in Kontur und Form gegen rechts leicht verstrichen. Druck- und bewegungsschmerzhaft. Trippelgang und Zehen-Hackenstand möglich. Periphere Durchblutung und Motorik intakt.

Was der Arzt beschreibt, ist ein umgeknickter Fuß. Die Versicherung des Unfallsgegners ist bereit, dafür 400 € Schmerzensgeld zu zahlen.

Das finde ich nicht übel. Der Mandant auch nicht.

Inkl. Anwaltsgebühren

Herr L. hatte online bestellt. Mit der gelieferten Ware war er nicht zufrieden. Er widerrief den Kaufvertrag. Die Ware nahm der Händler zurück, erstattete jedoch zunächst nicht die Versandkosten. Wozu er gesetzlich verpflichtet ist.

Obwohl Herr L. ihm unmissverständlich klarmachte, dass er auch wegen 12 Euro zum Anwalt geht, gab es keine Reaktion. Erst auf unser Schreiben überwies der Händler 12 Euro.

Und 53,55 Euro Anwaltsgebühren. Dabei hätte ich gewettet, dass wir sogar klagen müssen.