Wenn auf einem Geschäftsbrief Pflichtangaben fehlen, heißt das noch lange nicht, dass ein Wettbewerber Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat.
Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat in einem rechtskräftigen Urteil (6 U 12/07) u.a. darauf abgestellt, ob überhaupt ein Wettbewerbsvorteil durch fehlende Pflichtangaben vorlag. Nur weil der vollständige Name des Inhabers auf einem Geschäftsbrief eines Bauunternehmers gefehlt habe, sei davon aber nicht auszugehen.
Die Richter sahen das in diesem Fall so: Vor dem Vertragsschluss mit einem Kunden sei die fehlende Pflichtangabe eher ein Nachteil, weil so etwas unseriös wirken könnte. Nach dem Vertragsschluss wiederum sei der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. „Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen“, so die Richter.
Der andere Bauunternehmer blieb deshalb auf rund 900 Euro Abmahnkosten sitzen.