Für die Haftprüfung gelten eigentlich klare Vorgaben:
Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
Umso erstaunter bin ich, dass übermorgen in einer Haftsache die Zweiwochenfrist abläuft. Eine Ladung liegt bislang nicht vor. Auch keine Nachricht des zuständigen Richters. Ich kenne es schon, dass Untersuchungsrichter es terminlich einfach nicht hinbekommen und fragen, ob der Termin vielleicht einige Tage später stattfinden kann. Da findet sich fast immer ein Kompromiss.
Aber null Reaktion – das hatte ich vor Jahren nur einmal. Die Beschwerde gegen die Untätigkeit des Richters hatte damals sogar einen Teilerfolg. Der Haftbefehl wurde, wenn auch grummelnd, gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Ich warte also erst einmal den Fristablauf ab…