Gerade eine Uraltakte auf dem Tisch gehabt. Ein Gastwirt hatte im Jahr 2002 gegen meine Mandantin einen Mahnbescheid beantragt. „Teilforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung August 1999“, so die schwammige Begründung. Soweit ich mich erinnere, hatte die Mandantin bei dem Mann als Kellnerin gearbeitet. Wie weiteren Kollegen wurde ihr vorgeworfen, nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben.
Viel kann an den Vorwürfen nicht dran gewesen sein. Der Wirt hat den Anspruch aus dem Mahnbescheid nämlich nie begründet. Er hat auch keine Strafanzeige erstattet. Wegen unseres Widerspruchs schlummert die Sache seitdem beim Mahngericht.
Ich denke, jetzt ist der richtige Zeitpunkt gekommen, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Die Forderung ist mittlerweile verjährt. Aber immerhin muss ja noch die Kostenfrage geklärt werden. Dass der Mann noch an seiner alten Adresse wohnt und außerdem weiter das Lokal betreibt, habe ich überprüft. Wäre ja peinlich, das Gericht zu behelligen, wenn der Kläger gar nicht mehr greifbar ist.