Ich habe mich selbst und meine Kollegin Annette Mertens gemäß § 22 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gerade schriftlich bevollmächtigt, mich in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vertreten.
Nicht, dass es von interessierter Seite noch heißt, der Antragsteller Udo Vetter hat dem Verfahrensbevollmächtigten Udo Vetter keine ordnungsgemäße Vollmacht erteilt, deshalb ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Man muss heutzutage ja mit allem rechnen.