Eine Mandantin aus der Immobilienbranche ist abgemahnt worden. Eine Bagatelle. Was sich schon daran zeigt, dass die Abmahnung auf § 5 Telemediengesetz gestützt wird. Für Immobilienmakler wahrlich eine zentrale, bedeutungsschwangere Vorschrift.
Im Schreiben geht es auch um Geld:
Kostenmäßig erbitte ich die Überweisung eines Pauschalbetrages € 150.- plus USt… Dieser „Bettelbetrag“ … steht jedem Wettbewerbsverein zu… Da ich – als einziger – in den letzten 10 Jahren noch Fälle bis zum BGH gebracht habe, kann von Gewinn oder Überschuss noch lange nicht die Rede sein. Nicht für dieses Blatt Papier, sondern für das Risiko, das ein einzelner mit solchen Abmahnaktionen – im Kollektivinteresse – eingeht, sollen Sie etwas Beitrag leisten.
Im Briefkopf führt der Absender nicht nur ein Assessor iur. Sondern auch den Titel „Deutschlands dienstältester Abmahner=Verbraucherschützer im Immobereich“.