Sie wurde in Duisburg geboren, sie ist deutsche Staatsangehörige; sie hat zwei Staatsexamen in Deutsch und Mathematik gut bestanden und auch schon an der Kurt-Tucholsky-Gesamtschule in Krefeld hilfsweise gearbeitet – aber Lehrerin werden darf Filiz M. nicht, auch nicht nur Beamtin auf Probe: Die 28-jährige ist muslimischen Glaubens und trägt deshalb ein Kopftuch. Das aber ist an einer regulären Schule ebensowenig erlaubt wie der Unterricht einer Nonne in ihrer Ordenstracht. Mit dieser Entscheidung stützt das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Ansicht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die angehende Pädagogin war schon von der Bezirksregierung abgelehnt worden. Die sah im Kopftuch keine, wie vom Schulgesetz verlangt, „erforderliche persönliche Eignung“ der Bewerberin. Nun versuchte Filiz M. schüchtern, die 2. Gerichtskammer umzustimmen. Statt des traditionellen Hidschab, des dunklen Stoffschleiers, trug sie ein beiges Tuch über Haar und Ohren, am Hinterkopf verknotet. Auch so oder mit einer langen Perücke könne sie sich ihre Lehrarbeit vorstellen.
Doch die Kammer verweigert selbst diesen Kompromiss von Form und Farbe. Die Wahl einer „modisch wirkenden Kopfbedeckung“ werde „gleichermaßen als Erkennungsmerkmal der religiösen Überzeugung wahrgenommen“. Es half auch nichts, das die Anwältin eine von der Verfassung vorgeschriebene Gleichbehandlung geltend machte – sie rügte, zwei Nonnen dürften in ihrer Ordenstracht unterrichten. Aber eben nicht an einer staatlichen Schule, hielt der Vorsitzende dagegen.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Berufung gegen das Urteil (AZ: 2 K 6225/06) zugelassen. (pbd)