MeinProf.de hat ein erfreuliches Urteil errungen. Das Landgericht Berlin wies die Unterlassungsklage eines Professors ab, der sich gegen negative Bewertungen auf dem Portal wehren und den Betreibern eine Vorab-Prüfungspflicht aufs Auge drücken wollte.
Aus der Pressemitteilung von MeinProf.de:
Auf MeinProf.de wurde ein Professor einer Brandenburgischen Fachhochschule von Studenten im Zuge der Lehrveranstaltungsbewertung als „Psychopath“ und „echt das Letzte“ bezeichnet. Obwohl die beanstandeten Bewertungen umgehend nach Kenntnisnahme entfernt wurden, forderte dieser den Betreiber zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. In dieser wurden für jede weitere unzulässige Äußerung 3.000 € von MeinProf.de verlangt.
Da der Betreiber mit der Löschung der Einträge nach Kenntnisnahme seine rechtlichen Pflichten erfüllt hatte, wurde die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert. Daraufhin klagte der Professor vor dem Amtsgericht Tiergarten und erhielt in erster Instanz Recht.
Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin am 31. Mai 2007 wiesen die Richter den Anspruch auf Unterlassung allerdings zurück. Hochschuldozenten müssten sich in ihrer Funktion öffentlicher Kritik stellen. Eine pauschale Unterlassungserklärung könne nicht eingesetzt werden, um vorab kritische Kommentare zu verhindern. Aufbauend auf der Rechtsprechung des BGH könne dem Betreiber auch keine Vorab-Prüfungspflicht zugemutet werden.