Die Bundespolizei hat am Zaun des Düsseldorfer Flughafens einen Jogger gestoppt, weil dieser nur mit einem Lendenschurz bekleidet war. Weil es so schön peinlich ist, hier die komplette Pressemitteilung:
Dass der Bereich der Zaunanlage am Flughafen in Düsseldorf ein beliebtes Ziel für sportlich Aktive ist, ist für die Beamten der Bundespolizei keine ungewöhnliche Erkenntnis. Allerdings hatten es die Polizisten am heutigen Morgen mit einem ungewöhnlichen Jogger zu tun.
Der 52-Jährige ging seiner sportlichen Aktivität – sehr zum Erstaunen der Bundespolizisten – lediglich mit einem Lendenschurz bekleidet nach. Sogar auf Laufschuhe hatte der Mann verzichtet. Überrascht war der Jogger allerdings, als er von der Streife gestoppt wurde. Nach eigenen Angaben würde er das immer so tun und bislang habe sich auch noch niemand an seinem Anblick gestört.
Der Mann wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zur Anzeige gebracht und aufgrund sachlicher Zuständigkeit Beamten der Landespolizei übergeben.
Peinlich für die Bundespolizei. Denn die weiß offenbar noch nicht mal, was Erregung öffentlichen Ärgernisses bedeutet.
Bisher gehen Gerichte davon aus, dass allenfalls „Nacktjoggen“ – also gerade im Hüftbereich unbekleidet – eine „Belästigung der Allgemeinheit“ darstellt. Das wäre dann aber nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordnungswidrigkeitengesetz). Nach der Schilderung ist das aber gerade nicht der Fall, weil der Mann an den strategisch wichtigen Stellen nicht unbekleidet war (und das Wetter ja auch nicht unpassend ist).
Die angezeigte „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ist eine Straftat (§ 183a Strafgesetzbuch). Sie setzt jedoch voraus, dass jemand „öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt“ und dadurch Ärgernis erregt. Aber so genau muss man es ja nicht nehmen, wenn man Anzeigen schreibt. Den § 344 Strafgesetzbuch (Verfolgung Unschuldiger) kennt ja auch kaum einer.