Selbst wenn der Eigentümer einer Rolex seine wertvolle Armbanduhr deutlich sichtbar während eines Einkaufsbummels im italienischen Neapel trägt und deswegen von einem Räuber bestohlen wird, handelt er nicht grob fahrlässig. So entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln und verurteilte eine Hausratversicherung rechtskräftig (AZ: 9 U 26/05) zur Zahlung von 8.250 Euro Schadensersatz.
Den Schadensersatz hatte die Versicherung mit dem Hinweis geweigert, der Uhrenbesitzer habe sich nicht sorgfältig genug verhalten und sei deswegen Opfer eines Trickdiebstahls geworden. Tatsächlich hatte ihm ein Räuber die Rolex vom Handgelenk gerissen und ihn dabei verletzt. Genau eine solche Tat aber, urteilte das Gericht, sei von den Versicherungsbedingungen abgedeckt. (pbd)