Beschuldigter eines Strafverfahrens kann man schnell werden. Zum Beispiel als Besitzer eines roten Golf.
Am angeblichen Tatort, einer Verkehrskreuzung, erklärt die Zeugin N., der Fahrer des roten Golf habe Herrn J. mit der Faust geschlagen. Der rote Golf habe das Kennzeichen XY – EK 3414 gehabt.
Die Polizei stellt fest, das Kennzeichen XY – EK 3414 ist nicht vergeben.
Rückfrage bei der Zeugin N. Diese sagt, ihre Freundin B., die auch an Ort und Stelle war, habe das Kennzeichen ins Handy gespeichert. Frau B. sagt der Polizei, sie habe das Kennzeichen schon aus dem Handy gelöscht. Sie halte es aber für denkbar, dass das Kennzeichen XY – EL 3414 lautet.
Die Polizei stellt fest, das Kennzeichen XY – EL 3414 ist nicht vergeben.
Sie fragt bei dem angeblich Geschädigten Herrn J. nach. Der kann sich an das Kennzeichen nicht mehr erinnern. Aber da er ja sowieso viel in der Stadt unterwegs ist, will er nach dem roten Golf Ausschau halten.
Knapp drei Wochen später meldet sich Herr J. und erklärt, er habe den roten Golf wiedergesehen. Das Kennzeichen laute XY – EN 3514.
Der Beamte fragt nicht nach, wieso Herr J. meint, dass der rote Golf, den er jetzt gesehen hat, ausgerechnet der rote Golf ist, aus dem der angebliche Schläger gestiegen ist. Nein, der Beamte notiert das einfach, dann lädt er den Halter (!) des roten Golf zur Vernehmung. Außerdem sorgt er dafür, dass der Halter bei der Staatsanwaltschaft auch gleich als Beschuldigter wegen Körperverletzung im Computer gespeichert wird.