Ein Ehemann kann zwar gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht der Vater eines von seiner Ehefrau untergeschobenen Kindes ist – er kann aber juristisch nicht klären lassen, wer der biologische, also tatsächliche Vater ist. Damit kann der Ehemann auch von dem anderen Mann keinen bereits gezahlten Unterhalt zurückfordern.
Mit dieser Begründung hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 11 UF 210/06) die Klage des Ehemanns abgewiesen. Denn gesetzlich ist bislang festgeschrieben, dass die Vaterschaftsanerkennung nur von der Mutter, dem (erwachsenen) Kind und dem biologischen Vater beantragt werden kann. Wegen dieser komplizierten Rechtslage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (pbd)