Das Landgericht Augsburg hat in einem Steit um rund 14.000 Euro Handy-Kosten der klagenden Mobilfunkbetreiberin eine deutliche Abfuhr erteilt. Der Betreiber müsse darlegen und beweisen, dass Verbindungen hergestellt wurden, in diesem Fall vor allem zu Mehrwertdiensten. Das müsse außerdem willentlich geschehen sein, denn das Risiko von ungewollten Verbindungen sei nicht Sache des Kunden (Az: 3 O 678/06, nicht rechtskräftig). Urteilsauszug:
Hätte sich die Klägerin die Mühe gemacht, die in den Verbindungsübersichten aufgeführten Verbindungen auszuwerten, wäre ihr aufgefallen, dass an verschiedenen Tagen praktisch ununterbrochene mehrstündige Telefongespräche mit ein und demselben Anbieter geführt sein sollen, wobei angesichts der Dauer dieser Gespräche und der regelmäßig nach einer automatischen Trennung zeitlich unmittelbar sofort anschießender Wiedereinwahl der Beweis des ersten Anscheins für den Beklagten spricht, dass er diese Verbindungen nicht willentlich und händisch hergestellt haben kann.
Die Pressemitteilung, das Urteil im Volltext.