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http://www.arbg.bayern.de/lagm/Volltext/4Sa1152-06.htm
dürfte in den nächsten Tagen höchste Popularität erhalten, und zwar insbesondere bei Arbeitgebern, Versicherern und Vermittlern.
Dieser Link führt zum Volltext des aktuellen Urteils des Landesarbeitsgerichtes München mit dem Aktenzeichen 4 Sa 1152/06 (Revision zugelassen).
Um es mal vereinfacht zusammenzufassen:
Für zahlreiche Betriebe könnten die in den vergangenen Jahren massenhaft abgeschlossenen Betriebsrenten zur Zeitbombe werden. Denn der Arbeitgeber muss laut diesem Urteil dafür gerade stehen, wenn Arbeitnehmer wegen der üblichen Provisions-Verrechungspraxis Verluste erleiden. Im konkreten Fall muss der Arbeitgeber rund 6.000 Euro nachzahlen.
Mit vielen Betriebsrenten per Entgeltumwandlung ist es wie bislang mit privaten Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. Die gesamten Abschlusskosten, resultierend vor allem aus den Provisionen, werden dem Vertragskonto gleich zu Beginn belastet. Die ersten Jahre zahlt der Kunde mit seinen Prämien praktisch nur für den Abschluss. Steigt er nach ein paar Jahren aus, ist ein Grossteil des Geldes weg. „Zillmerung“ nennt man das.
So war das in diesem Fall auch: Die Arbeitnehmerin hatte insgesamt per Entgeltumwandlung 6230 Euro eingezahlt – und sollte nur 639 Euro zurückbekommen. Das Landgericht München betrachtet die gesamte Entgeltumwandlung als unwirksam, weil sie gegen eine zentrale Vorschrift des Betriebsrentengesetzes verstoße. Urteilsauszug:
Nach dieser gesetzlichen Regelung muss bereits eine im Wege der Gehaltsumwandlung begründete Versorgungsanwartschaft dem umgewandelten Arbeitsentgelt objektiv wertgleich – also der Wert der Versorgungszusage und das eingesetzte Arbeitsentgelt (hier 178,– € (brutto) monatlich) gleich„wertig“ – sein. Gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesen Erfordernissen grundsätzlich – jedenfalls bei Verteilung der Abschlusskosten auf einen kürzeren, etwa zehn Jahre unterschreitenden, Zeitraum wie hier, was deshalb offen bleiben kann – nicht.
Das Landesarbeitsgericht München hält es also offenbar für notwendig, dass die Abschlusskosten auf mindestens 10 Jahre verteilt werden. Das würde die Verluste bei einem vorzeitigen Ausstieg erheblich lindern. Sorgt der Arbeitgeber dafür nicht, muss er nachzahlen.
Ein vergleichbares Urteil gab es nach meiner Kenntnis bislang nur vom Arbeitsgericht Stuttgart (Az: 19 Ca 3152/04, rechtskräftig).
Die Chancen für den Betrieb in der Revision dürften mau sein, denn der Vorsitzende Richter des für Betriebsrenten zuständigen dritten Senats beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat bereits vor gut einem Jahr das Thema ähnlich gesehen wie jetzt das Landesarbeitsgericht München. (vgl. Finblog vom 13. Juli 2006).