Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble möchte nun sogar die Unschuldsvermutung außer Kraft setzen. Dem Stern erklärte er:
Die Unschuldsvermutung heißt im Kern, dass wir lieber zehn Schuldige nicht bestrafen als einen Unschuldigen zu bestrafen. Der Grundsatz kann nicht für die Gefahrenabwehr gelten. Wäre es richtig zu sagen: Lieber lasse ich zehn Anschläge passieren, als dass ich jemanden, der vielleicht keinen Anschlag begehen will, daran zu hindern versuche. Nach meiner Auffassung wäre das falsch.
Schäuble lässt also demnächst Menschen wegsperren oder sogar per finalem Rettungsschuss behandeln, obwohl sie keinen Anschlag begehen wollen? Nur, weil jemand ohne ausreichenden Verdacht (und damit irrigerweise) mutmaßt, der Betreffende sei irgendwie gefährlich?
Damit rechtfertigt der amtierende Innenminister Justizwillkür. Er redet dem Totalitarismus das Wort. Er macht den (unschuldigen) Bürger wissentlich zum rechtlosen Objekt, mit dem der Staat nach Belieben verfahren kann. Das ist der Abschied von der Menschenwürde, wie wir sie kennen. Und bisher das Ungeheuerlichste überhaupt, was in der Debatte über Schäubles Lippen gekommen ist.
Wenn das der Preis ist, den der Staat für seine angebliche Rundum-Verpflichtung zu zahlen bereit ist, die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten, bleibt in letzter Konsequenz nur die Schutzhaft. Und zwar für jeden, der sich in diesem einstmal freiheitlichen Land aufhält oder dumm genug ist, es freiwillig zu betreten.
Natürlich werden aber zunächst nur die weggesperrt, gegen die man nichts in der Hand hat, aber die man für potenzielle Täter hält. Oder deren Nase jemandem nicht passt. Wenn ich als Bürger bislang gedacht hätte, mich geht der Sicherheitswahn des Innenministers nichts an und ich könne ja ohnehin nur davon profitieren, würde ich jetzt umdenken. Denn letztlich kann sich in einem Staat, der ohne Tatverdacht zugreift, niemand mehr sicher sein, ob er nicht zur falschen Zeit am falschen Ort war und ins Raster geraten ist.
Die Unschuldsvermutung steht übrigens in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Abweichungen sind nur zulässig, wenn durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand nichts Geringeres bedroht ist als „das Leben der Nation“.