Auf zweieinhalb eng beschriebenen Seiten bewertet der Staatsanwalt die Sach- und Rechtslage. Ergebnis:
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist ein entsprechender Tatnachweis nicht zu führen, da der in-dubio-Grundsatz zu Gunsten des Beschuldigten Anwendung finden muss.
Und ich habe noch nicht mal eine Verteidigungsschrift vorgelegt.