Cold Calls sind eine Plage. Eine Möglichkeit: Zum Schein auf das Angebot eingehen, Infomaterial zusenden lassen, den Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das ist rechtlich zulässig, wie das Landgericht Berlin in einer einstweiligen Verfügung vom 27. März 2007 (PDF) feststellt:
Es ist unerheblich, wenn der Angerufene zunächst zum Schein auf das Angebot des Anrufers eingeht, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoll erscheint.
Die Beklagte hatte sich offensichtlich auch damit verteidigt, dass sie nicht selbst angerufen hat. Auch dieses Argument lässt das Gericht nicht gelten. Wer Call Center beauftragt, muss sich deren Werbemethoden zurechnen lassen.