Nach einer Alkoholfahrt muss meine Mandantin zunächst auf ihren Führerschein verzichten. Das ist klar. Am 8. Dezember 2006 erging ein Strafbefehl. Darin wird eine Sperre von weiteren sieben Monaten verhängt. Das macht dann insgesamt knapp zehn Monate, in denen meine Mandantin nicht fahren darf.
Ob es nicht auch ein bisschen weniger hätte sein dürfen, darüber kann man streiten. Am dafür vorgesehenen Ort. In der Hauptverhandlung. Diese muss auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumt werden. Das sah zunächst auch ganz gut aus. Das Amtsgericht lud für den 6. Februar 2007. Doch dieser Termin wurde abgesagt.
Auf meine jüngste Bitte, die Sache doch jetzt mal zu verhandeln, kam eine Ladung auf den 17. August 2007. Mit dem Hinweis:
Eine frühere Terminierung kommt angesichts äußerst angespannter Terminslage nicht in Betracht.
Damit erspart die zuständige Richterin sich jedenfalls Arbeit. Die Sperre gemäß Strafbefehl läuft zufälligerweise im letzten Julidrittel ab. Ist doch klar, dass meine Mandantin spätestens dann den Einspruch zurücknimmt oder auf die Höhe der Geldstrafe beschränkt. Denn die Hauptverhandlung über die Dauer der Sperre nützt ihr dann auch nichts mehr.
Wenn die Richterin schlau ist, belegt sie den 17. August gleich doppelt. So kann sie wenigstens ihre angeblich äußerst angespannte Terminslage etwas lindern.