Wenn eine Gemeinde das Füttern von Tauben in der Öffentlichkeit verbietet, dann ist damit nicht die grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsentfaltung von Tierfreunden gefährdet. Im Gegenteil: Ein solches Taubenfütterungsverbot steht im Einklang mit der Verfassung. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt einen Schlußstrich in einem Streit gezogen.
Ein Tauben fütternder Mann aus Hagen war gegen ein städtisches Knöllchen von 20 Euro angegangen. Er sah dadurch die Ausübung seiner Gunst für Tiere beschränkt. Das OLG hielt dagegen (AZ: 2 Ss OWi 836/06), ein Fütterungsverbot stelle einen „nur sehr begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe“ dar, es überwiege das Interesse der Allgemeinheit – in großen Scharen auftretende Tauben könnten nicht nur Schäden etwa an Gebäuden, sondern durch Dreck auch zu Beeinträchtigungen von Menschen führen. (pbd)