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Von RA DOMINIK BOECKER

Wenn Anwälte abends zusammensitzen, dann wird – vor allem, wenn sie einen sehr ähnlichen Tätigkeitsbereich haben – auch mal über das ein oder andere Verfahren geredet. Als ich vor kurzem mit einem Kollegen beim Kölsch zusammensaß, kamen wir auf das Urteil des Oberlandesgerichts München mit dem Aktenzeichen 29 U 2887/05 zu sprechen: das Verfahren der Musikindustrie gegen den Heise Verlag wegen der Verlinkung der Webseite eines Softwareherstellers.

Das OLG München hat diesen Link wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Software zur Umgehung von wirksamen technischen Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken untersagt.

Gegen dieses Urteil hat der Verlag Verfassungsbeschwerde eingelegt, die das Aktenzeichen 1 BvR 1936/05 trägt. Der Inhalt dieses Gespräches hat mich veranlasst, Anfang dieser Woche ein bisschen weiter nachzuforschen. Telefonisch wurde mir am Montag beim Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es in diesem Verfahren eine Entscheidung gibt. Sie stammt von Anfang Januar und wurde Anfang Februar an die Beteiligten und den Dokumentationsdienst verschickt.

Beim Dokumentationsdienst erhielt ich am Dienstag die Auskunft, dass die Entscheidung eingegangen sei und ich damit rechnen könne, dass der Beschluss „in den nächsten 14 Tagen“ veröffentlich werden dürfte. Nun ist das Urteil auch online verfügbar.

Die Verfassungsbeschwerde von Heise wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Heise hat – obschon die Entscheidung dort länger bekannt ist – (noch) nicht darüber berichtet.

Nachtrag: heise online berichtet nun Einzelheiten.