Danke, Tina

Pulver, Powergel – half alles nichts. Das Wasser floss nicht vernünftig aus der Duschwanne ab. Gestern habe ich eine Flasche Cola light (1,25 Liter) in den Abfluss geschüttet.

Geht wieder. Herzlichen Dank an CarinaTinaMoniSusi. Oder wie auch immer die Frauenzeitschrift hieß, in der ich beim Friseur geblättert habe.

Die Unfähigkeit, die Realität zu akzeptieren

Um das Schicksal ehemaliger RAF-Mitglieder wird schrill debattiert. Dabei geht es längst nicht nur um die Vergangenheit, wie Felix Ensslin in der Zeit nachvollziehbar begründet. Am besten gefällt mir, wie er das große Dilemma der heutigen Konservativen in der Debatte auf den Punkt bringt:

Denn es ist ein Grundgedanke des Konservatismus, dass die Unfähigkeit, die Realität zu akzeptieren, der Anfang allen Übels ist und in letzter Konsequenz also auch der Nährboden für Terrorismus.

Die Schrillheit dieser Argumentation dient auch dazu, den darin enthaltenen Widerspruch zu überdecken. Denn in unserer Welt kann es keine echten Konservativen geben, und jeder wird scheitern, der die bestehenden Realitäten akzeptiert. Sie ändern sich einfach zu schnell. Der heutige Kapitalismus beruht nicht nur auf der Flexibilität der Biografien, die allerorts eingefordert und deren Folgen gleichzeitig beklagt werden, sondern darauf, grenzenlose Wünsche und Bedürfnisse zu wecken und ihre Befriedigung, und sei es in der Ersatzform des Konsums, zu verheißen.

Dieser Kapitalismus selbst produziert unentwegt einen gespenstischen psychischen Ausnahmezustand, einen unheimlichen Ort, in dem anything goes, niemandem nichts verwehrt bleibt und niemand etwas verpasst. Das »utopische« Denken – wenn auch in pervertierter Form – erweist sich als Grundbestandteil unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsform. Das Gespenst einer anderen Welt gehört ihm an.

Die Aufgeregtheit hat, das füge ich mal an, ihren Grund auch darin, dass wir eines ahnen: Anything goes ist für viele Menschen Vergangenheit. Der Ausnahmeszustand darf mittlerweile auch gern von den billigen Plätzen bewundert, aber nicht mehr gelebt werden. Die Unfähigkeit, die Realität noch als angenehm zu empfinden, ist fühlbar geworden.

Sehen wir es also positiv: Das ebenso unbedachte wie dröhnende Eingeständnis, dass die Gesinnung der RAF-Täter doch eine Rolle spielt, ist nur die Generalprobe für relevante Abwehrschlachten. Die sind, denke ich, an anderen, erdig eingefärbteren Fronten zu schlagen. Wenn’s schlecht läuft, haben sich jene, die heute am lautesten sind, bis dahin heiser geschrien.

Straftat eines Abgeordneten ist verjährt

Weil eine seit 2004 vorliegende Anklage nicht rechtzeitig verhandelt worden ist, scheitert die bundesweit erste Verurteilung eines Parlamentariers wegen Abgeordnetenbestechlichkeit. Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten wollen, bevor es gegen den langjährigen CDU-Landtatgsabgeordneten Wilhelm D. verhandelte. Dem Politiker aus Ratingen wurde vorgeworfen, von einer Baufirma 150.000 DM erhalten zu haben, damit er sich in deren Sinn für einen Bebauungsplan einsetzt.

Die Grundsatzentscheidung fällte der Bundesgerichtshof im Mai 2006, berichtet Spiegel online. Im November 2006 verjährte die Tat des Abgeordneten. Warum hat das Gericht nicht rechtzeitig verhandelt? Nach dem Bericht versuchte der zuständige Richter, dies mit „Arbeitsüberlastung“ zu erklären.

Ich bin ja mitunter auch an dieser Strafkammer tätig. Ich erinnere mich spontan an mehrere Verfahren aus der letzten Zeit. Alle wurden nach Eingang der Anklage zügig verhandelt. Aber das eine muss das andere ja nicht unbedingt ausschließen.

Cold Caller schön auflaufen lassen

Cold Calls sind eine Plage. Eine Möglichkeit: Zum Schein auf das Angebot eingehen, Infomaterial zusenden lassen, den Absender auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Das ist rechtlich zulässig, wie das Landgericht Berlin in einer einstweiligen Verfügung vom 27. März 2007 (PDF) feststellt:

Es ist unerheblich, wenn der Angerufene zunächst zum Schein auf das Angebot des Anrufers eingeht, da dies zur Durchsetzung seines Anspruchs (etwa: Feststellung der Identität des Anspruchsgegners) sinnvoll erscheint.

Die Beklagte hatte sich offensichtlich auch damit verteidigt, dass sie nicht selbst angerufen hat. Auch dieses Argument lässt das Gericht nicht gelten. Wer Call Center beauftragt, muss sich deren Werbemethoden zurechnen lassen.

(Quelle des Links)

Die Betonung liegt auf auch

Ein Nachbar parkte heute Morgen schwungvoll im Bereich dieses Halteverbots.

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Als er meinen skeptischen Blick bemerkte, sah er sich zu einer Erklärung veranlasst. „Die können mir nix“, sagte er. „Weil sie nicht mal richtig Schilder aufstellen können.“ Seine Argumentation: Er parkt am rechten Fahrbahnrand. Korrekt. Das Zusatzschild zeigt einen Seitenstreifen. Korrekt. Es gibt aber gar keinen Seitenstreifen, sondern nur einen Bürgersteig. Korrekt.

Da nur ein Halteverbot für einen nicht existierenden Seitenstreifen angeordnet sei, dürfe er am rechten Fahrbahnrand weiter parken. Meint der Nachbar. Gut kombiniert. Aber falsch. Das Halteverbotsschild (Zeichen 83 zu § 41 Straßenverkehrsordnung) verbietet „jedes Halten auf der Fahrbahn“. Das Zusatzschild verbietet es auch auf dem Seitenstreifen. Die Betonung liegt auf auch.

Ich habe anerkennend genickt. Und noch einen schönen Tag gewünscht. Muss ja nicht jeden leiden können.

Keine Absicht

Bei der Einkommenssteuer-Vorauszahlung fürs erste Quartal habe ich 27 € zu wenig überwiesen. Nämlich den Betrag, den ich laut Vorauszahlungsbescheid ab 2008 zahlen soll. Der ist, den Grund kenne ich nicht, um 27 € niedriger als der für 2007. Die Mahnung des Finanzamtes klingt richtig freundlich:

Ihrer Aufmerksamkeit ist es offenbar entgangen, die nebenstehenden Steuern/Abgaben zu entrichten. Zahlen Sie den einschließlich der bereits entstandenen Säumniszuschläge angegebenen Gesamtbetrag bitte binnen einer Woche…

Richtig nett finde ich es, dass noch nicht einmal ein Säumniszuschlag oder eine Mahngebühr aufgeführt sind. Da hat wohl jemand gemerkt, dass es sich nur um ein Versehen handeln kann.

Bitte warten Sie – sechs Wochen

Ein Mandant ist Opfer einer Straftat geworden. Sachbeschädigung, vielleicht auch noch Bedrohung und Beleidigung. Der Schaden beträgt rund 2.000 Euro. Es stehen vier Zeugen zur Verfügung. Sie haben den Täter gesehen und könnten ihn wahrscheinlich erkennen. Auch das Nummernschild des Autos, mit dem der Täter unterwegs war, ist bekannt.

Die Polizei hat eine Halterabfrage gemacht und festgestellt, dass das Alter des Halters auf die Täterbeschreibung passt. Weitere Ermittlungen sind aber derzeit nicht möglich, weil der zuständige Polizist ins Krankenhaus muss. Er könne sich erst nach der Behandlung wieder um die Sache kümmern. Also frühestens in sechs Wochen.

Die Frage, ob er keinen Vertreter hat, bügelte der Beamte ab. Mein Mandant könne sich ja gern beschweren. Aber das werde auch nichts helfen. Personalnot. Die Probleme seien doch bekannt.

Ich hoffe nur, dass ich in den nächsten sechs Wochen keine Sachen auf den Tisch bekomme, in denen die Polizei mit Hochdruck Aktenberge gegen schwarzfahrende Schüler, Bei-Rot-Geher, Gelegenheitskiffer und TÜV-Sünder produziert. Sonst müsste ich glatt die Vermutung äußern, dass vielleicht mit der Organisation als solcher was nicht stimmt.

Schilder blau, Fahrer nicht

Bei seiner mühsamen Suche nach einem Parkhaus in der Bochumer Innenstadt hat sich gestern ein Autofahrer intensiv an den blauen Hinweisschildern orientiert – so gründlich, dass er schließlich am Willy-Brandt-Platz direkt in den U-Bahn Abgang „Rathaus-Süd“ hineinfuhr.

Der offenbar nüchterne 45-Jährige aus Gelsenkirchen verletzte niemanden, er rief selber Polizei und Feuerwehr. Die vermied mit einer Seilwinde das weitere Abrutschen des Autos. Der Schaden an den Treppenstufen wird auf rund 10 000 Euro geschätzt. (pbd)

Aktenberge und Tour de France

„Äußerst angespannt“ scheint ein Beitrag zu sein, der auch mitlesende Richter anspricht. In den Kommentaren finden sich zwei Erfahrungsberichte aus dem Richteralltag. Sie liefern interessante Einblicke, die ich hier noch einmal wiedergebe:

Richter 1 („vohnsima“):

… mache bisher als Richter “nur” Zivilsachen (Zivilkammer LG) und keine Strafsachen, aber der Arbeitsdruck ist schon groß. Ich arbeite ca. 11 Stunden/Tag plus einige Stunden am Wochenende plus eine bis zwei Nächte pro Woche (vorher habe ich als Anwalt in einer Großkanzlei gearbeitet, nicht dass jemand denkt, ich wüsste nicht, was da los ist). Man muss täglich Berge von Akten und Schriftsätzen lesen, Entscheidungen von existenzieller Bedeutung treffen, sich mit den wildesten Rechtsgebieten quer durcheinander befassen, vermeintlich souverän die Sitzungen leiten … Ich will nur sagen, dass die Richter keineswegs ein laues Leben führen, sondern genauso unter der Arbeit ächzen wie die anderen Juristen auch. …

Richter 2 („bo“):

Es stimmt, die Arbeitsbelastung für Richter – v.a. für richterliche Berufsanfänger – in erstinstanzlichen Zivilsachen am Landgericht ist ungeheuerlich. Die Pebb§y – Zahlen sind in diesem Bereich ein Witz, v.a., wenn man das Pech hat, in einem Gerichtsbezirk zu arbeiten, in dem es keine Spezialkammern (z.B. für Baurecht, Bankenrecht, Arzthaftungsrecht, HOAI o.ä.) gibt und man sich in jeder Akte in ein neues, kompliziertes Rechtsgebiet einarbeiten muss.

Egal aus welchem Bundesland, ich kenne keinen Kollegen, der mit den vorgesehenen Zahlen auf eine (nur) 42 – Stunden Woche kommen würde. Dazu kommt, dass der Aktenumfang in den letzten Jahren durch die ZPO – Reform stark angewachsen ist, weil in der Berufungsinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden dürfen und die Richter auch anwaltlich vertretenen Parteien inzwischen detaillierteste rechtliche Hinweise geben müssen (auf die dann selbstverständlich weitere umfassende Stellungnahmen mit neuem Vortrag folgen). Außerdem scheinen die Verspätungsvorschriften in den Gesetzestexten mancher OLG-Senate einfach nicht zu existieren.

Das ist aber meiner beruflichen Erfahrung nach in anderen Bereichen der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht der Fall.

Schon die Bearbeitung von Zivilsachen beim Amtsgericht lässt sich deutlich besser beherrschen (ausruhen kann man sich da aber auch nicht). Ich habe viel weniger Arbeit mit einem laut Pebb§y mit permanent über 100% belasteten Amtsgerichtsdezernat als mit einem im Schnitt “nur” 90% umfassenden LG-Dezernat gehabt.

Im Strafrecht, noch dazu im Jugendstrafrecht, bestehen dann – zumindest meinen subjektiven Beobachtungen nach – kompett andere Belastungen, Pebb§y hin und Pebb§y her, wobei sich meine Erfahrungen aber nur auf die Amtsgerichte beziehen. Ich hatte ein einziges Mal die Gelegenheit, wegen einer längeren Krankheitsvertretung ein paar Monate ein Strafrichterdezernat zzgl. Betreuung und Nachlass bearbeiten zu dürfen. Da gab es für mich zum ersten mal die Situation, dass ich teilweise am Nachmittag um 15:00 Uhr im Büro saß und nicht mehr wußte, was ich heute noch arbeiten sollte.

Der Jugendrichter unseres – vielleicht aufgrund der ländlichen Lage insoweit entlasteten Amtsgerichts – kam nie vor 9 und war – mit Ausnahme seines Sitzungstages – spätestens um 14:00 Uhr weg (ohne Akten). Der Kaffeeraum war seine zweite Wirkungsstätte, in dem persönliche Kontakte verfestigt und die Mitgliedschaft im Präsidium (für die Geschäftsverteilung zuständig) durch kleine Ränkespiele gesichert wurde.

Seine von ökonomischen Grundüberlegungen getragene Strategie, keine wertvolle Arbeitszeit an das Abfassen rechtsmittelgefährdeter Urteile zu verschwenden, machte ihn auch bei der Anwaltschaft beliebt. Unvergessen bleibt für mich, als ich ihn einmal nach ihm fragte, ob der er Urlaub gehabt habe (ich hatte ihn längere Zeit nicht gesehen, nicht einmal im Kaffeeraum).

Antwort: Nö wieso, es sei doch Tour de France gewesen…

StudiVZ verschickt Beruhigungspillen

StudiVZ schreibt derzeit an User, die den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zugestimmt haben. Wer jetzt nicht zustimmt, dem wird die Löschung des Accounts für den 2. April 2007 angekündigt.

Warum StudiVZ seine in weiten Teilen unwirksamen Bedingungen durchpauken will, bleibt das Geheimnis der Geschäftsführung.

Die Erklärungsversuche der AGB klingen wie eine Beruhigungspille:

In welchen Fällen wird die Vertragsstrafregelung wirksam? Wen betreffen diese?

Dieser Absatz wurde eingebaut, um künftig zu vermeiden, dass Nutzer versuchen die Seite zu crawlen oder zu hacken. Diese Strafe wird den Normalnutzer in keiner Weise betreffen. Diese Bestimmung ist nur für groben Missbrauch des Datenschutzes geschaffen worden und soll genau für solche Fälle auch zur Anwendung kommen.

Das stimmt nicht. Die Vertragsstrafenregelung erstreckt sich auf eine Vielzahl von Tatbeständen. Diese haben mit hacken und crawlen nichts zu tun. Die Regelung greift, wenn der Nutzer möglicherweise gar kein Student ist oder es war (2.1), er sich doppelt anmeldet (2.2), er persönliche Daten oder Fotos eingibt, die sich nicht auf ihn beziehen oder nicht der Wahrheit entsprechen (2.3), er nicht nur private Zwecke verfolgt (2.4), er durch irgendwelche Angaben Rechte Dritter beeinträchtigt (7.1), er “gesetzeswidrige Inhalte” verbreitet (7.4), er massengruschelt (7.5), er Kontaktdaten anderer (z.B. E-Mail-Adressen) ohne deren Einverständnis weitergibt (7.6), er irgendwelche Waren anpreist (7.7), er durch die Nutzung irgendwie gegen Gesetze verstößt (7.8).

Das alles unter das Stichwort „Datenschutz“ zu packen, ist dreist. Und unehrlich. Gleiches gilt für die Behauptung, die Regelung betreffe nur groben Missbrauch. Die Einschränkung auf groben Missbrauch gibt es in den AGB von StudiVZ nicht. Und für das Versprechen, der „Normalnutzer“ sei nicht betroffen, wird man sich nichts kaufen können – wenn StudiVZ es sich anders überlegt und die Hand aufhält.

Abgesehen von der Verharmlosung der eigenen AGB wundert mich, dass StudiVZ offenbar noch immer keinen fähigen Juristen an die Sache gesetzt zu haben scheint. Anders kann ich mir diesen Absatz in den FAQ nicht erklären:

Sind die AGB, trotz außer Kraftsetzung von TDDSG und TKG gültig?

Die AGB sind schon vor dem 1.3.2007 entwickelt und ausgearbeitet worden.
Das Telemediengesetz (TMG) ist der Zusammenschluss von TDDSG, TDG und MdStV. Da das TMG erst am 01.03.2007 in Kraft getreten ist und die AGB schon vor diesem Datum entwickelt wurden, sind die AGB wirksam.

Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich also nach dem Zeitpunkt, zu dem diese entwickelt worden sind? Ob sich danach Gesetze ändern oder Gerichte bestimmte Klauseln für unwirksam erklären, spielt keine Rolle?

Wünsche noch angenehme Träume.

Textbausteine

Die Staatsanwaltschaften überschütten Gerichte mit Anträgen auf „Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischer Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters“. So zumindest mein Eindruck.

Dabei beschränken sich die Anträge meist auf die Wiedergabe des Gesetzestextes und die stereotype Behauptung, es bestehe Grund zur Annahme, dass gegen den Verurteilten erneut wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu ermitteln sein wird. Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte diese Annahme gestützt wird, bleibt fast immer offen.

Ich schreibe mir dann in aussichtsreichen Fällen die Finger wund und begründe eingehend, warum weder die Ausführung der Tat, die Persönlichkeit des Täters oder sonstige Erkenntnisse die DNA-Speicherung rechtfertigen. Leider entscheiden viele Gerichte über die Anträge ebenfalls mit Textbausteinen und einigen marginalen Bemerkungen, die mit dem konkreten Fall zu tun haben und wohl die Begründungspflicht des § 81g Abs. 3 Strafprozessordnung erfüllen sollen.

Manchmal jedoch finden Argumente auch Gehör. Zum Beispiel bei einem Richter am Amtsgericht Düsseldorf. Er verkündete folgenden Beschluss:

Wegen der Persönlichkeit des Verurteilten besteht kein Grund zur Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Verfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Nach den Taten, die der Verurteilung … zugrunde liegen, ist der Verurteilte nicht mehr auffällig gewesen. … Vor diesem Hintergrund kann nvon der Annahme i.S.d. § 81g StPO nicht ausgegangen werden.

Das ist zwar auch ein Textbaustein, aber über den beschwere ich mich ausnahmsweise mal nicht.