Von EBERHARD PH. LILIENSIEK
Die vor dem Standesamt eingetragene Lebenspartnerschaft zweier Menschen gleichen Geschlechts ist rechtlich noch immer umstritten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg (AZ: 2 K 4145/06); es hat dem Lebenspartner eines Beamten bereits vor dessen Tod die Pension verweigert. Das noch nicht rechtskräftige Urteil löste beim Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) Zorn aus.
Arnulf Sensenbrenner, der Sprecher des NRW-Landesverbandes sagte gestern: „Die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner ist nur für Arbeiter und Angestellte geregelt. Für Partner, die mit einem Beamten leben, gibt es aber keine Pension“. Das sei ungerecht und nicht nachvollziehbar.
Für die Arnsberger Richter schon: Das Beamtenversorgungsgesetz, sagen sie, begünstigt die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften – und so was sei „mit dem höherrangigen Recht vereinbar“. LSVD-Sprecher Sensenbrenner hält dagegen: „Das Urteil dokumentiert einmal mehr die nicht länger hinnehmbare Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern“. Bei gleichen Pflichten müsse es auch gleiche Rechte geben.
So hatte es auch das Bundesarbeitsgericht vor vier Jahren gesehen (AZ: 6 AZR 101/03). Und einem homosexuellen Krankenpfleger in Remscheid einen „Verheiratetenzuschlag“ zugesprochen: Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft bedeute einen „neuen Familienstand“, hieß es. Im selben Jahr aber entschied das Bundessozialgericht Kassel, dass eingetragene Lebenspartner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben (AZ: B 4 RA 29/03). Nach dem Gesetz sei diese Art Rente klar etwa auf Ehegatten beschränkt.
LSVD-Sprecher Sensenbrenner: „Wir fordern den Gesetzgeber auf, tätig zu werden und endlich dafür Sorge zu tragen, dass Lesben und Schwule eine faire Behandlung erfahren. Alles andere steht einem modernen, demokratischen Gemeinwesen nicht gut zu Gesicht.“ (pbd)