Im Rahmen der Aktion Mikado hat die Staatsanwaltschaft Halle 22 Millionen deutsche Kreditkartenkonten überprüfen lassen. Mir liegt nun eines der Auskunftsersuchen vor.
Das Schreiben bezieht sich auf ein Ermittlungsverfahren gegen bislang unbekannte Nutzer eines konkret genannten kinderpornografischen Portals.
Die Staatsanwaltschaft Halle bittet in dem Schreiben um Beantwortung bestimmter Fragen, und zwar zur Vermeidung einer zeugenschaftlichen Vernehmung des zuständigen Mitarbeiters gemäß § 161a Strafprozessordnung.
Bei der Schilderung des Sachverhaltes wird mehrmals betont, dass bislang unbekannte Nutzer ermittelt werden sollen.
Genannt sind der Zahlungszeitraum, der Name einer Empfängerfirma (ohne Angaben über den juristischen Status), eine sogenannte Händlerbank, eine Merchant ID und der überwiesene Geldbetrag.
Anhand dieser Kriterien soll die Frage beantwortet werden, welche Kreditkartenkonten eine entsprechende Zahlung aufweisen. Die Frage erstreckt sich sowohl auf Visacard als auch auf Mastercard.
Die Empfängerin wird darum gebeten, das Ersuchen vertraulich zu behandeln und die Inhaber der Kreditkarten nicht zu informieren, damit der Ermittlungserfolg nicht gefährdet wird. Vorsorglich weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass sich der Empfänger der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, falls er die Bitte nicht beachtet.
Unklar bleibt, worauf sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bezieht. Es gibt in dem Schreiben neben der Bitte um Vertraulichkeit eine weiter ausdrücklich geäußerte und als solche bezeichnete Bitte: jene auf das Kartenscreening.
Zur Quelle des Schreibens: Ein Leser des law blog hat sich bei seiner Bank beschwert. Mit ihrer Stellungnahme übersandte ihm die Bank eine Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft.
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