Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Neuss von heute Morgen:
Die weitere Aufrechterhaltung der Abschiebehaft ist unverhältnismäßig angesichts der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin seit Mai 2006 in Abschiebehaft … befindet. Die erhebliche Verzögerung des Verfahrens dadurch, dass die … Botschaft einen Mitte November 2006 vereinbarten Vorführungstermin für den 13.12.06 ohne nähere Begründung abgesagt und einen neuen erst für den 7.2.2007 anberaumt hat, ist nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten und steht zu der erforderlichen deutlichen Verlängerung der Freiheitsentziehung völlig außer Verhältnis.
Der Beschluss beachtet eine wichtige Regelung im § 62 Aufenthaltsgesetz. Danach wird die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten möglich ist. Es sei denn, der Ausländer hat die Verzögerung zu vertreten. Und das kann man ja nun wirklich nicht behaupten, wenn die Botschaft des Heimatlandes mauert, aus welchen Gründen auch immer.