Das Radarfoto ist zwar von guter Qualität. Allerdings ist das Gesicht des Fahrers fast bis zum Kinn verdeckt – von der Sonnenblende. Das erkennt auch der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle:
… konnte dieser aufgrund des angeforderten Passbildes nicht eindeutig als Fahrer identifiziert werden.
Den Bußgeldbescheid hat er „aufgrund der Gesamtumstände“ trotzdem erlassen. Immerhin sei mein Mandant der Halter des Fahrzeuges und, jetzt kommt’s, er habe seine Fahrereigenschaft bislang nicht bestritten. Richtig ist, dass mein Mandant sich bis dahin nicht geäußert hatte. Aber ich hatte ja auch noch keine Akteneinsicht.
Das Schweigen des Betroffenen zu seinen Lasten zu verwenden und das auch noch stolz in einem Vermerk festzuhalten, ist schon bemerkenswert. Gewisse Verfahrensgrundsätze wie jener, dass sich niemand selbst belasten muss und deshalb aus dem Schweigen keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, scheinen sich noch nicht bis in diese Bußgeldstelle rumgesprochen zu haben.
Auch der Hinweis auf die Haltereigenschaft führt nicht weiter. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Rückschluss eine Abfuhr erteilt (2 BvR 843/93). Die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug Dritten überlassen wird, sei auch bei Privatfahrzeugen viel zu groß. Deshalb müssten zur Haltereigenschaft auch immer noch andere Tatsachen kommen, die gegen den Betroffenen sprechen.
So, und aus diesem Blogeintrag stricke ich jetzt noch eine Stellungnahme fürs Amtsgericht.