Am Arbeitsgericht Köln ging es heute um eine Prämie. Der Arbeitgeber hatte die Prämie für September 2006 nicht gezahlt, weil die Angestellte in dem Monat drei Tage krank war und zweieinhalb Wochen Urlaub hatte.
Der Arbeitgeber berief sich auf folgende Regelung:
Bei übermäßigen Fehlzeiten (>20 % Krankheit der Arbeitstage) entfällt die Grundlage für den Bonus…
Nach seiner Auffassung gehört auch der Urlaub zu den Fehlzeiten. Jedenfalls müsse der Urlaub aber aus den „Arbeitstagen“ rausgerechnet werden, so dass die drei Krankheitstage mehr als 20 % der Restarbeitszeit im Sinne der Vereinbarung ausmachten.
Die Richterin reagierte, wie zu erwarten: Urlaub ist keine vorwerfbare Fehlzeit, sondern gesetzlich vorgeschriebene Freistellung. Wer Urlaub nimmt, darf dafür nicht bestraft werden. So die klare Regelung im Bundesurlaubsgesetz. Das hatte ich der gegnerischen Anwältin auch schon am Telefon gesagt, Tage vor dem Termin. Aber irgendwie scheint man auf der Gegenseite die eigene Argumentation so brillant gefunden zu haben, dass man es tatsächlich auf einen Gerichtstermin ankommen ließ.
Nun ja, letztlich gut für die Mandantin. Hätten wir uns außergerichtlich noch auf 2/3 verständigt, kriegen wir jetzt alles. Weitere Sorgen muss sie sich wegen dieses Chefs ohnehin nicht machen. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet.