Einmalige Verfehlung

Wer Heiratsabsichten hat, muss zum künftigen Ehegatten ehrlich sein. Zumindest in gewissen Grenzen. So muss man darüber aufklären, wenn man längere Zeit der Prostitution nachgegangen ist oder eine „starke“ gleichgeschlechtliche Neigung hat. So sieht es jedenfalls das Brandenburgische Oberlandesgericht.

Dass die Braut aber einmal für 14 Tage als Prostituierte gearbeitet hat, akzeptiert das Gericht nicht als Grund für die Aufhebung einer Ehe. Diese Zeit sei zu kurz, es handele sich somit um eine „einmalige Verfehlung“.

Link zum Urteil (PDF).

(Link gefunden bei Rechtsanwalt Hänsch)