Ein mehrfachen Alkoholsünder aus Münster, der nach amtlichem Entzug der Fahrerlaubnis eine neue innerhalb von Europa erworben hat, darf dennoch kein Auto in Deutschland fahren. Das entschied jetzt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (AZ 16 B 989/06) in einem einstweiligen Verfahren.
Der 16. Senat sieht zwar Anlass zu der Annahme, dass der Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung EU ausländischer Fahrerlaubnisse gilt. Im konkreten Fall aber hält er es für ausgeschlossen, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung auch auf derartige Missbrauchsfälle angewandt wissen will: So was ignoriere „berechtigte Sicherheitsbelange von Mitgliedstaaten“ und führe zu massiven Gefährdungen im Straßenverkehr. (pbd)