Handykunden müssen keine Werbeanrufe außerhalb der Geschäftsbeziehung dulden. Untersagt sind somit Anrufe von anderen Firmen, denen die Daten des Kunden verkauft worden sind. Das Oberlandesgericht in Hamm erklärte die übliche Klausel in Mobilfunkverträgen für unwirksam. Im entschiedenen Fall hatte sich der Kunde auf dem Vordruck damit einverstanden erklärt, Werbeanrufe „mit weiteren interessanten Informationen“ zu erhalten.
Für einen Verbraucher, so das Oberlandesgerichts, werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.