Die Anwaltssozietät Gleiss Lutz hat ein „bundesweites AGG-Archiv“ eröffnet. Dort sollen alle Leute registriert werden, die mehr als einmal bei Arbeitgebern Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz angemeldet haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand sich wegen seines Alters, seiner Religion oder Rasse diskriminiert gefühlt hat.
Gleiss Lutz will das festhalten und auf diese Weise den alten und neuen Gegnern des Anspruchsstellers die Kontaktaufnahme ermöglichen. Dadurch soll „AGG-Hopping“ erschwert werden.
Sogar zum Datenschutz haben sich die Anwälte Gedanken gemacht:
Der Betrieb des Archivs ist nach § 29 BDSG datenschutzrechtlich zulässig, alle Anfragen und Auskünfte werden nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BDSG dokumentiert.
Das mag ja sein. Es stellt sich nur die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage es dem Arbeitgeber als Anspruchsgegner erlaubt sein soll, die persönlichen Daten des Anspruchsstellers ohne dessen Einverständnis an Gleiss Lutz zu übermitteln.
(Danke an Paul Korsten für den Link)