Für die Übersendung von Akten berechnen Justizbehörden 12,00 €. Damit werden ihre Auslagen pauschal ersetzt. Ein Kostenbeamter des Landgerichts Düsseldorf kürzte meine Pflichtverteidigerabrechnung um eben jene 12,00 €.
Er meint, dass die Aktenversendungskosten in der Kostenpauschale enthalten ist, die ich als Verteidiger für „Post- und Telekommunikationsdienstleistungen“ ansetzen darf. Diese Pauschale beträgt höchstens 20,00 €.
Ich habe gegen die Kürzung der Pauschale protestiert. Argumente: Als Pflichtverteidiger habe ich Anspruch darauf, dass sachlich gerechtfertigte Auslagen ersetzt werden. Die Akteneinsicht ist nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht des Verteidigers. Ansonsten kann er seine Arbeit nicht machen.
Die Aktenversendungskosten waren also notwendig; die hiefür berechneten Kosten sind zu erstatten. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Pauschale für „Post- und Telekommunikationsleistungen“ die Kosten erfasst, die der Verteidiger für Telefon und Porto hat. Dazu gehören aber nicht die Kosten, die die Behörden fürs Porto haben.
Simpel gestrickte Argumente. Aber so nahe liegend, dass die Pauschale jetzt kommentarlos nachgezahlt wurde.
Vom Aufwand, der jetzt um die 12,00 € entstanden ist, wollen wir aber lieber nicht sprechen.