Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Der Vermieter kann deshalb am Ende des Mietverhältnisses keine Kosten verlangen, die er für die Beseitigung von Nikotinrückständen aufgewendet hat. Ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs, erläutert bei beck aktuell.