Bei Atemalkoholmessungen, die gerichtsverwertbar sein sollen, müssen mindestens 20 Minuten zwischen dem Trinkende und der Messung liegen. In einem Fall war ich besonders auf die Akte gespannt, weil mein Mandant direkt neben einer Polizeistation angehalten worden ist. Er meinte, dass er spätestens nach zehn Minuten pusten musste.
Aber laut Polizeibericht lief es geradezu perfekt.
Anhaltezeitpunkt: 4.35 Uhr.
Beginn der Messung: 4.55 Uhr.
Ich überlege noch, wie man da – im Zweifel für den Angeklagten – auf 19 Minuten kommt.