IN DEN WIND

Wie viel Juristen in den Wind schwafeln können, zeigt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der 1. Strafsenat hatte sich mit dem Urteil gegen einen mutmaßlichen Drogenhändler zu beschäftigen. Das Landgericht Mosbach hatte den Mann verurteilt, weil es der Aussage dessen Begleiters uneingeschränkt glaubte. Insbesondere beeindruckte die Strafkammer am Landgericht, wie freudig und detailreich der Hauptbelastungszeuge aussagte.

Dem entgegnet der Bundesgerichtshof knochentrocken:

Bei der Verneinung eines Falschbelastungsmotivs aufgrund des Detailreichtums hätte die hier nahe liegende Möglichkeit erkennbar mit in Erwägung gezogen werden müssen, dass S. … der Haupttäter war. Als solcher hätte er gleichfalls sämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens gekannt. Zudem musste er – allerdings unter Herabspielen seiner Rolle – die Tatumstände offen legen, um die erhofften Vergünstigungen zu erlangen. Damit verliert das Argument von der Aussagekonstanz zugleich an Gewicht. Als ihm entgegen seiner Erwartungen die Vergünstigungen nicht gewährt wurden, lag es deshalb nahe, dass er seine Aussage in gleicher Weise wiederholen würde, um nicht – zusätzlich zum Bewährungswiderruf – als Haupttäter des angeklagten Tatgeschehens verurteilt zu werden.

(Die Entscheidung; Quelle des Links)